Statuten

Name, Sitz, Zweck

Name: daCi Schweiz – Vereinigung dance and the child international Schweiz, nationale Vertretung. Die Vereinigung ist der internationalen Organisation dance and the child international, member of Conseil In…

Statuten daCi Schweiz

Name, Sitz und Zweck

Art. 1
daCi Schweiz- dance and the child international Schweiz, ist ein Verein nach schweizerischem Recht und untersteht den Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist der internationalen Organisation dance and the child international, member of Conseil International de La Danse (CIDD), UNESCO, angeschlossen.

Art. 2
daCi Schweiz hat seinen Sitz am Wohnort der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Der Verein besteht für unbeschränkte Dauer.

Art. 3
daCi Schweiz hat zum Ziel die Verbreitung und Entwicklung des Kinder- und Jugendtanzes auf nationaler Ebene zu fördern. Dabei folgt der Verein dem Vorbild von dance and the child international, welches ein weltweites Netzwerk von Menschen darstellt, die sowohl in der Forschung, als auch in der Praxis mit Kindern und Jugendlichen tanzen.

Die Vereinigung macht es sich zur Aufgabe:

  • den Tanz als Kunstform dem Kind und Jugendlichen nahe zu bringen
  • kreatives und schöpferisches Talent zu entdecken
  • die kindlichen Bewegungen als einen ernsthaften Aspekt wahrzunehmen
  • Tanzerziehung in der Schule und im Freizeitbereich zu unterstützen
  • Tanzveranstaltungen für Kinder und Jugendlichen, Tagungen und Seminare für die Mitglieder zu organisieren
  • Forschung im Kinder- und Jugendtanz zu fördern
  • den internationalen Austausch mit anderen daCi Mitgliedern zu fördern

Mitgliedschaft

Art. 4
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Gruppen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 5
Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern;
  • Kollektivmitgliedern;
  • Gönnermitgliedern;
  • öffentlichen Institutionen.

Eine Einzelperson identifiziert sich mit den in Art. 3 genannten Vereinszwecke und fördert diese nach Möglichkeit. Die Kollektivmitglieder widerspiegeln eine Tanz- oder Bewegungsschule, wobei die Inhaberin stimmberechtigt ist. Gönnermitglieder fördern primär mit ihrem finanziellen Zustupf den Vereinszweck. Durch die Kategorie für öffentliche Institutionen soll der Austausch und die Zusammenarbeit zwischen daCi sowie Schulen und Hochschulen ermöglicht werden.

Art. 6
Der Beitritt von Personen und Gruppen kann jederzeit durch Unterzeichnung eines Eintrittsformulars erfolgen.

Art. 7
Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder der Vereinigung Schaden zufügen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Bei Anfechtung des Ausschlusses entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Organisation

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Art. 9
Die Vereinigung bestreitet ihre Ausgaben aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, aus Erlösen von Veranstaltungen, Zuwendungen und Vermächtnissen, Sponsorengeldern und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Die Vereinigung ist nicht gewinnorientiert.

Art. 10
Einzel- und Kollektivmitglieder haben einen Beitrag von CHF 70.- jährlich zu begleichen. Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Gönnermitglieder bezahlen jährlich einen Beitrag von mind. CHF 100.-. Schulen bezahlen für eine Mitgliedschaft CHF 500.-, während Hochschulen einen Beitrag von CHF 1000.- zu entrichten haben. Die Mitgliederbeiträge sind am Anfang des Jahres bis am 31. Januar zu begleichen.

Art. 11
Der Verein ermöglicht es dem Vorstand, sofern finanziell möglich, an internationale Konferenzen zu reisen, um den in Art. 3 genannten Vereinszweck des internationalen Austauschs zu fördern.

Mitgliederversammlung

Art. 12
Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

Art. 13
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt.

Art. 14
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Jahresberichts der Präsidentin bzw. des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Statutenrevision
  • andere Geschäfte, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden
  • Auflösung der Vereinigung

Art. 15
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn nicht anders angegeben, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 16
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 17
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, welche(r) von der Mitgliederversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Revisionsstelle

Art. 18
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.

Haftung

Art. 19
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

Art. 20
Die Auflösung der Vereinigung muss von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die gleiche Versammlung entscheidet auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Statutengenehmigung

Diese Statuten werden von der Mitgliederversammlung am 16. September 2018 in Aarau angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.